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über die Auflegung der Wählergruppenliste und das Einspruchsverfahren zur Vorbereitung der Vorstandswahl des Tourismusverbandes Millstätter See – Bad Kleinkirchheim - Nockberge.
Diese Auflegung hat den Zweck, die Wählergruppenliste durch Mitwirkung der Betroffenen einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der Vollversammlung des Tourismusverbandes nur ausüben, wenn sie in der Wählergruppenliste eingetragen sind!
Die Wählergruppenliste für die Vollversammlung des Tourismusverbandes am 16. Oktober 2026 liegt vom 20.08. bis einschließlich 27.08.2026 im Gemeindeamt Bad Kleinkirchheim in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Mitglieder des Tourismusverbandes werden den Wählergruppen A, B und C zugeordnet.
a) Der Wählergruppe A gehören an: Unterkunftsgeber, die gemäß § 6 Abs. 1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes verpflichtet sind, eine Orts- und Nächtigungstaxe von Abgabenschuldnern einzuheben, und Selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben und die hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz) in die Tourismusabgabengruppen A und B eingestuft sind.
b) Der Wählergruppe B gehören an: Selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 3 Kärntner Tourismusabgabegesetz (K-TAG), die aufgrund eines Abgabenbescheides gemäß § 9 K-TAG eine Tourismusabgabe zu entrichten haben und die hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG) in die übrigen Abgabengruppen des K-TAG eingestuft sind.
Bei Zuordnung von Mitgliedern in beide Wählergruppen ist die Zuordnung zur Wählergruppe A maßgeblich.
c) der Wählergruppe C gehören alle Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes an.
Innerhalb der Einsichtsfrist steht jedem in die Wählergruppenliste Aufgenommenen bzw. dem vermeintlich Übergangenen das Recht zu, Einspruch zu erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Zuordnung in eine Wählergruppe zu. Die Einsprüche müssen noch vor Ablauf der Einsichtsfrist = 27.08.2026 einlangen. Hat der Einspruch die Aufnahme eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Einspruches notwendigen Belege anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind von der Stelle, wo die Wählergruppenliste aufliegt, entgegenzunehmen und weiterzuleiten.
Der Bürgermeister
KommR Matthias Krenn
Kundmachung angeschlagen am: 20.08.2026